Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB.
R11 Web & Media – Christoph Reischl
Waldgasse 113
8990 Bad Aussee
Österreich
Stand: Juli 2026 — Fassung v2.2
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Angebote von R11 Web & Media – Christoph Reischl, nachfolgend „Auftragnehmer“, in den Bereichen Webdesign, E-Commerce, Onlineshops, Suchmaschinenoptimierung (SEO), digitale Beratung, Content-Erstellung, Fotografie, Video, Wartung, Hosting sowie sonstige digitale Dienstleistungen einschließlich laufender Service-, Betreuungs- und Abo-Modelle.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Der Auftragnehmer schließt Verträge grundsätzlich nur mit Unternehmern ab.
Der Auftraggeber erklärt mit Vertragsabschluss ausdrücklich, Unternehmer zu sein und den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen, selbständigen beruflichen oder sonstigen unternehmerischen Tätigkeit abzuschließen. Der Auftraggeber erklärt weiters, die beauftragten Leistungen ausschließlich für unternehmerische Zwecke und nicht für private Zwecke zu beziehen.
Gibt der Auftraggeber wahrheitswidrig an, Unternehmer zu sein oder die Leistungen für unternehmerische Zwecke zu beziehen, hat er dem Auftragnehmer sämtliche daraus entstehenden Nachteile, Aufwände, Kosten und Schäden zu ersetzen, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Unternehmerstatus des Auftraggebers vor oder nach Vertragsabschluss durch geeignete Nachweise zu überprüfen, insbesondere durch Firmenbuchdaten, UID-Nummer, Gewerbenachweis, geschäftliche Rechnungsadresse oder sonstige geeignete Unterlagen.
Verweigert der Auftraggeber einen solchen Nachweis oder bestehen berechtigte Zweifel an der Unternehmereigenschaft, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragsabschluss abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall abzüglich des Werts bereits erbrachter Leistungen rückerstattet.
2. Einbeziehung der AGB und Vertragsabschluss
Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsabschluss übermittelt, elektronisch zugänglich gemacht oder im Angebot, Bestellprozess oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich in Bezug genommen wurden.
Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber ein schriftliches oder elektronisches Angebot annimmt, eine Buchung über eine vom Auftragnehmer bereitgestellte Plattform vornimmt oder der Auftragnehmer eine Bestellung schriftlich oder in Textform bestätigt.
Bei Buchungen über eine vom Auftragnehmer bereitgestellte Online-Buchungs- oder Zahlungsplattform (insbesondere Zahlungslinks und Checkout-Seiten) kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Auftraggeber im Buchungsvorgang bestätigt, Unternehmer im Sinne des § 1 UGB zu sein und die Leistung für sein Unternehmen zu beziehen, und diesen AGB zustimmt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Online-Buchungen binnen vierzehn Tagen ab Zahlungseingang abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich herausstellt oder berechtigte Zweifel bestehen, dass der Auftraggeber kein Unternehmer ist oder die Leistung nicht für unternehmerische Zwecke bezieht, oder wenn der Leistungserbringung sonstige sachliche Gründe entgegenstehen, insbesondere fehlende Kapazität oder ein rechtlich oder fachlich nicht umsetzbarer Auftragsgegenstand; in diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen abzüglich des Werts allfällig bereits erbrachter Leistungen rückerstattet. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht.
Gegenüber Unternehmern werden die §§ 9 Abs 1, 10 Abs 1 und 11 ECG (Informationen und Erklärungen bei elektronischem Vertragsabschluss) abbedungen, soweit gesetzlich zulässig.
Mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantieerklärungen oder Abweichungen von diesen AGB sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.
3. Leistungsumfang, Rangfolge und Leistungsänderungen
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Paket, Einzelvertrag, Briefing oder einer sonstigen schriftlich oder in Textform festgehaltenen Leistungsbeschreibung.
Bei online buchbaren Paketen ist die auf der Website des Auftragnehmers abrufbare Leistungsbeschreibung in der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung maßgeblich. Dort festgelegte Kontingente und Grenzen — insbesondere Anzahl der Korrekturdurchläufe, Seiten- und Beitragskontingente, Reaktionszeiten, Einsatzradien und interne Aufwandsgrenzen — gehen den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor.
Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle schriftliche Vereinbarungen, (2) die jeweilige Paket- oder Leistungsbeschreibung, (3) das Angebot, (4) diese AGB.
Leistungen, die dort nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten nicht als geschuldet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Korrekturen, nachträgliche Konzeptänderungen, zusätzliche Inhaltsbefüllung, Datenmigrationen, technische Sonderanpassungen, Schnittstellen, rechtliche Prüfungen, laufende Betreuung außerhalb des vereinbarten Umfangs, Schulungen, Supportleistungen außerhalb vereinbarter Zeiten sowie Leistungen, die erst infolge geänderter Kundenwünsche erforderlich werden.
Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, daraus resultierende Mehrkosten, Mehraufwände und Terminverschiebungen angemessen in Rechnung zu stellen.
Geringfügige technisch, gestalterisch oder organisatorisch sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den vereinbarten Gesamtzweck nicht wesentlich beeinträchtigen, gelten als vertragsgemäß.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Informationen, Freigaben, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Entscheidungen, Materialien und Unterlagen vollständig, richtig, rechtzeitig und in verwendbarer Form bereitzustellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Korrekturstände, Freigabeversionen und sonstige vom Auftragnehmer vorgelegte Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen und innerhalb angemessener Frist schriftlich oder in Textform freizugeben oder konkret zu beanstanden.
Verzögerungen, Mehraufwände oder Schäden, die auf unrichtige, unvollständige oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich in diesem Fall angemessen. Der daraus entstehende Mehraufwand ist vom Auftraggeber nach Aufwand zu vergüten.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen bis zur vollständigen Mitwirkung auszusetzen, Teilabrechnungen vorzunehmen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall jedenfalls zu vergüten.
5. Projektunterlagen, Inhalte und rechtliche Verantwortung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit sämtlicher von ihm bereitgestellter oder freigegebener Inhalte, Informationen, Daten, Bilder, Videos, Texte, Logos, Marken, Produktangaben, Werbeaussagen und sonstiger Materialien allein verantwortlich.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten oder freigegebenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder von ihm im vertraglich vorausgesetzten Umfang rechtmäßig verwendet werden dürfen.
Dies gilt insbesondere für Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte, wettbewerbsrechtliche Anforderungen, Kennzeichnungspflichten und sonstige gewerbliche Schutzrechte.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich als eigene Leistung vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine rechtliche Prüfung oder Rechtsberatung, insbesondere nicht zu Datenschutz, Cookie-Einsatz, Impressum, Fernabsatzrecht, Preisangabenrecht, Wettbewerbsrecht, branchenspezifischen Informationspflichten, Kennzeichnungspflichten oder Werbeaussagen. Die technische Einbindung von Rechtstexten stellt keine inhaltliche Prüfung dar.
Die Verantwortung für die rechtliche Prüfung und Freigabe verbleibt beim Auftraggeber.
6. Freistellung
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, behördlicher Maßnahmen, Abmahnungen, Verfahren, Kosten und Schäden schad- und klaglos zu halten, soweit diese auf Inhalte, Daten, Materialien, Weisungen, Freigaben, Werbeaussagen, Produktangaben, Kennzeichnungen, Rechtsverletzungen oder sonstige Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers zurückzuführen sind und soweit den Auftragnehmer an deren Entstehung kein eigenes Verschulden trifft.
Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, anwaltliche Vertretungskosten, Gerichts- und Verfahrenskosten sowie Kosten notwendiger außergerichtlicher Maßnahmen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über geltend gemachte Ansprüche Dritter unverzüglich informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Abwehr geben.
7. Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich bezeichnet wurden.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Ausfällen von Kommunikationsnetzen, Hosting- oder Cloud-Diensten, Verzögerungen durch Drittanbieter, behördlichen Maßnahmen, Streik, Krankheit, Cybervorfällen, technischen Störungen, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen.
Gerät der Auftraggeber mit erforderlichen Mitwirkungen, Freigaben, Entscheidungen oder Zahlungen in Verzug, verschieben sich vereinbarte Termine jedenfalls um den entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Umplanungsfrist.
8. Abnahme, Prüfung und Mängelrüge
Soweit eine Abnahme nach Art der Leistung sachgerecht ist, wird die Leistung nach Fertigstellung oder Bereitstellung dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt.
Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung, schriftlich oder in Textform unter möglichst genauer Beschreibung anzuzeigen. Ansprüche wegen vom Auftragnehmer arglistig verschwiegener Mängel bleiben von den Rüge- und Fristregelungen dieser AGB unberührt.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine nachvollziehbare Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen.
Die Leistung gilt jedenfalls auch dann als abgenommen, wenn sie vom Auftraggeber produktiv genutzt, veröffentlicht, live geschaltet oder an Dritte weitergegeben wird, ohne dass zuvor wesentliche Mängel gerügt wurden. Die bloße Bezahlung einer Rechnung gilt für sich allein nicht als Abnahme und lässt die Frist nach Absatz 2 unberührt.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Bei rechtzeitig und berechtigt gerügten Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Eine Selbstvornahme oder Beauftragung Dritter auf Kosten des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung trotz angemessener Nachfrist endgültig verweigert oder die Verbesserung endgültig scheitert.
9. Nutzungsrechte, Urheberrecht, KI-Einsatz und Referenznutzung
Alle vom Auftragnehmer erstellten Konzepte, Designs, Texte, Bilder, Videos, Fotografien, Quellcodes, Templates, Systeme, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse unterliegen, soweit rechtlich möglich, dem österreichischen Urheberrechtsgesetz und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den individuell für ihn erstellten Leistungen, beschränkt auf den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Zweck und Umfang.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Leistungserbringung Werkzeuge der künstlichen Intelligenz sowie automatisierte Systeme und Prozesse einzusetzen. Für Bestandteile von Arbeitsergebnissen, die ganz oder überwiegend automatisiert erzeugt wurden, wird keine urheberrechtliche Schutzfähigkeit zugesichert; die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt insoweit in dem Umfang, in dem Rechte tatsächlich bestehen und übertragbar sind. Die vertragsgemäße Nutzbarkeit der Arbeitsergebnisse bleibt davon unberührt.
Eine Bearbeitung, Weitergabe, Vervielfältigung, Wiederverwertung, Lizenzweitergabe oder Nutzung für andere Projekte, Marken, Gesellschaften oder Plattformen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, soweit dies nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist.
An Vorentwürfen, Konzepten, Pitch-Unterlagen, nicht umgesetzten Entwürfen, Rohdaten, offenen Projektdateien, Quellcodes, Arbeitsdateien, Schnittdateien sowie an generischen Modulen, wiederverwendbaren Bausteinen, Skripten, Frameworks, Automationen, Prompts, Konfigurationen und internen Workflows werden ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Rechte übertragen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber sowie die für ihn erstellten Leistungen in angemessenem Umfang zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu nennen oder abzubilden, insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Medien, in Portfolios, Präsentationen und Angebotsunterlagen, sofern nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen oder schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber kann einer Referenznutzung jederzeit schriftlich oder in Textform für die Zukunft widersprechen.
10. Drittanbieter, Fremdleistungen, Hosting, Domains und externe Systeme
Soweit für die Leistungserbringung Leistungen oder Systeme Dritter eingesetzt werden, insbesondere Hosting-Anbieter, Domain-Registrare, CMS-, Shop-, Theme- oder Plugin-Anbieter, Zahlungsdienstleister, Marktplätze, Werbeplattformen, Tracking- und Analyseanbieter, Social-Media-Plattformen, Cloud-Dienste, KI-Dienste oder sonstige Fremdsoftware, gelten ergänzend deren jeweilige Nutzungs-, Lizenz- und Geschäftsbedingungen.
Der Auftragnehmer schuldet nicht die dauerhafte Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, Kompatibilität, Sicherheit, Preisstabilität oder unveränderte Fortführung solcher Drittleistungen.
Änderungen von Funktionen, Schnittstellen, Lizenzmodellen, Preisen, Richtlinien, Policies, API-Zugängen, Kontosperren, Domainvergaben oder technischen Rahmenbedingungen durch Dritte liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers und begründen keine Haftung des Auftragnehmers, sofern diese nicht vom Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden.
Sofern Konten, Domains, Lizenzen, Zertifikate, Werbekonten oder Zugänge auf Namen oder Rechnung des Auftraggebers geführt werden, ist dieser allein für deren Bestand, fristgerechte Verlängerung, Zahlungsabwicklung, Vertragsbeziehung und rechtliche Nutzung verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
11. Preise, Vergütung, Fahrtkosten, Preisanpassung und Teilabrechnung
Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Akontozahlungen, Onboarding-Gebühren, Anzahlungen, Teilrechnungen, Schlussrechnungen sowie bereits erbrachte Aufwände gesondert in Rechnung zu stellen.
Akonto-, Onboarding- und Setup-Zahlungen dienen der Abgeltung der anfänglichen Konzeptions-, Einrichtungs-, Produktions-, Migrations- und Implementierungsleistungen sowie der verbindlichen Einplanung und Kapazitätsreservierung und sind mit Leistungserbringung verdient. Sie sind daher grundsätzlich nicht rückerstattbar, sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes vorsieht.
Ein gewöhnliches Erstgespräch, Kennenlernen oder kurzes Vorgespräch von bis zu 60 Minuten ist, sofern nicht anders vereinbart, unentgeltlich.
Darüber hinausgehende Strategiegespräche, Konzeptcalls, Beratungen, Workshops, Analysen, Vorplanungen, Strategiepapiere oder sonstige vorvertragliche Leistungen sind vergütungspflichtig, sofern sie ausdrücklich beauftragt wurden, nach ihrem Inhalt über ein bloßes Kennenlernen hinausgehen oder vom Auftraggeber in einem Umfang in Anspruch genommen werden, der typischerweise bereits eine fachliche Beratungs-, Analyse- oder Planungsleistung darstellt.
Kommt nach einer solchen vergütungspflichtigen Beratungs-, Strategie- oder Vorplanungsleistung kein Vertragsabschluss über das in Aussicht genommene Hauptprojekt zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, den bis dahin erbrachten Aufwand nach Vereinbarung, nach Angebot, nach ausgewiesener Pauschale oder mangels einer solchen nach angemessenem Zeitaufwand zu verrechnen.
Dies gilt insbesondere für Strategiegespräche von mehr als 60 Minuten, individuelle Konzeptarbeiten, Planungsleistungen, Analysen, Vorarbeiten und Strategiepapiere.
Erfolgt im Anschluss ein Vertragsabschluss, kann der Auftragnehmer solche Vorleistungen nach eigener Entscheidung ganz oder teilweise auf das Hauptprojekt anrechnen.
Im Angebot enthaltene Korrekturschleifen sind, sofern in der jeweiligen Paket- oder Leistungsbeschreibung keine abweichende Anzahl festgelegt ist, auf zwei Durchläufe begrenzt. Weitere Änderungen, zusätzliche Feedbackrunden oder nachträgliche Änderungswünsche werden gesondert nach Aufwand oder nach gesondertem Angebot verrechnet.
Sofern nicht anders vereinbart, sind Fahrten bis 30 Kilometer (einfache Strecke) ab dem Sitz des Auftragnehmers im vereinbarten Entgelt enthalten. Darüber hinausgehende Fahrten werden mit EUR 0,50 netto je gefahrenem Kilometer verrechnet; Fahrzeiten können zusätzlich nach Vereinbarung, mangels einer solchen zum jeweils aktuellen Stundensatz des Auftragnehmers, verrechnet werden. Bei laufenden Leistungen gilt der in der jeweiligen Paketbeschreibung definierte Einsatzradius.
Abo-, Wartungs-, Hosting- und Serviceleistungen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, jeweils im Voraus verrechnet.
Die Entgelte für Dauerschuldverhältnisse sind wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020; wird dieser nicht mehr verlautbart, tritt an seine Stelle der von der Statistik Austria offiziell als Nachfolgeindex bestimmte Index. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt höchstens einmal jährlich im Ausmaß der Indexveränderung und wirkt in beide Richtungen. Indexschwankungen bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt; wird diese Schwelle überschritten, wird die gesamte Veränderung wirksam.
Darüber hinausgehende Entgeltänderungen bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien. Bis zu einer solchen Vereinbarung gelten die bisherigen Entgelte fort. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Punkt 14 bleibt unberührt.
12. Zahlungsverzug, Leistungsverweigerung und Zurückbehaltungsrechte
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß § 456 UGB.
Zusätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB sowie darüber hinausgehende notwendige und zweckentsprechende Mahn-, Inkasso-, Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit weitere Leistungen, Übergaben, Veröffentlichungen, Live-Schaltungen, Domain-Transfers, Zugangsübermittlungen oder Supportleistungen bis zur vollständigen Klärung und Bezahlung auszusetzen oder nur gegen Vorauszahlung zu erbringen, ohne dadurch selbst in Verzug zu geraten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter, nicht rechtskräftig festgestellter oder vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkannter Gegenansprüche zurückzubehalten oder aufzurechnen. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, bei rechtzeitig und berechtigt gerügten, unstrittigen Mängeln der jeweils betroffenen Leistung einen dem Mangel angemessenen Teil des auf diese Leistung entfallenden Entgelts bis zur Verbesserung zurückzubehalten.
13. Termine, Meetings, Vor-Ort-Termine und Ausfallhonorare
Verbindlich vereinbarte Termine, insbesondere Erstgespräche, Strategiegespräche, Onboarding-Termine, Workshops, Shootings, Vor-Ort-Termine, Projektbesprechungen oder sonstige reservierte Leistungszeiten, die vom Auftraggeber nicht wahrgenommen und nicht mindestens 24 Stunden vor Terminbeginn abgesagt oder verschoben werden, können mit einem pauschalen Ausfallhonorar von EUR 300 netto verrechnet werden, sofern der Auftraggeber das Fernbleiben zu vertreten hat.
Bei vereinbarten Vor-Ort-Terminen ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, bereits angefallene, verauslagte oder aufgrund der Terminreservierung verbindlich gebuchte Fahrt-, Reise-, Park-, Nächtigungs- und sonstige Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
Solche Kosten gelten mit Anfall, Verauslagung oder verbindlicher Buchung als verdient und sind grundsätzlich nicht rückerstattbar, sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes vorsieht.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Wird innerhalb von 30 Tagen ab dem versäumten Termin ein Website-, Marketing-, SEO-, Hosting-, Wartungs- oder sonstiges Dienstleistungspaket bei R11 Web & Media beauftragt, wird ein bereits verrechnetes Ausfallhonorar in voller Höhe auf den vereinbarten Onboarding-Preis oder auf die erste Projekt- oder Paketrechnung angerechnet.
Bereits angefallene oder gebuchte Reise- und Nebenkosten bleiben davon unberührt.
14. Kündigung, Rücktritt, Projektpause und vorzeitige Beendigung
Ein Rücktritt von individuell angebotenen Einzelprojekten ist bis sieben Tage vor Projektbeginn kostenfrei möglich, sofern noch keine konzeptiven, organisatorischen oder reservierungsbedingten Vorleistungen erbracht wurden.
Bei Online-Direktbuchungen über eine Zahlungsplattform beginnt die Leistungserbringung mit der auftragsbezogenen Einplanung, Onboarding-Vorbereitung und Kapazitätsreservierung unmittelbar nach Zahlungseingang; ein kostenfreier Rücktritt nach dem vorstehenden Absatz ist bei Online-Direktbuchungen daher ausgeschlossen.
Tritt der Auftraggeber nach einer Online-Direktbuchung zurück oder bestellt er die Leistung ab, bevor mit den eigentlichen Projektarbeiten begonnen wurde, gebührt dem Auftragnehmer gemäß § 1168 Abs 1 ABGB das vereinbarte Setup-, Onboarding- bzw. Einrichtungsentgelt abzüglich dessen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart. Als ersparte Aufwendungen vereinbaren die Parteien pauschal 30 % des jeweiligen Setup-Entgelts; beiden Parteien steht der Nachweis offen, dass die Ersparnis höher oder niedriger ausgefallen ist. Wurde mit den Projektarbeiten bereits begonnen, sind die Leistungen nach Projektfortschritt abzurechnen; Punkt 11 bleibt unberührt. Bereits verrechnete Abo-Entgelte für noch nicht begonnene Abrechnungszeiträume werden in diesem Fall rückerstattet.
Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits erbrachte Leistungen, bereits eingekaufte Fremdleistungen, reservierte Produktionszeiten sowie nicht mehr anderweitig verwertbare Kapazitäten in Rechnung zu stellen.
Erfolgt die vorzeitige Beendigung eines Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere durch Storno, Projektabbruch, fehlende Mitwirkung, unterlassene Freigaben oder Verzögerungen von mehr als 30 Tagen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand oder Projektfortschritt abzurechnen.
Darüber hinaus kann der Auftragnehmer noch nicht abrechenbare, aber bereits disponierte oder wirtschaftlich gebundene Kapazitäten angemessen verrechnen.
Dauert eine vom Auftraggeber verursachte Projektunterbrechung länger als 30 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Projekt neu zu terminieren, Mehraufwand für Wiedereinarbeitung und Reaktivierung zu verrechnen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden.
Abo-, Wartungs-, Service- und sonstige Dauerschuldverhältnisse können, sofern in der jeweiligen Paket- oder Leistungsbeschreibung oder im Angebot nichts anderes geregelt ist, von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums gekündigt werden. Eine Mindestvertragslaufzeit besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Kündigung bedarf der Schriftform oder der Textform und ist an die in Punkt 22 genannte Adresse des Auftragnehmers zu richten. Eine Kündigung über Self-Service-Funktionen von Zahlungs- oder Abrechnungsplattformen ist nicht vorgesehen; maßgeblich für die Fristwahrung ist ausschließlich der Zugang der Kündigungserklärung beim Auftragnehmer.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15. Gewährleistung
Im Unternehmergeschäft hat der Auftraggeber die Leistung nach Bereitstellung unverzüglich zu untersuchen und Mängel ordnungsgemäß zu rügen.
Unterbleibt eine rechtzeitige und konkrete Rüge, gilt die Leistung als genehmigt und es können daraus keine Ansprüche mehr abgeleitet werden, soweit gesetzlich zulässig.
Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner Wahl Verbesserung oder Austausch vorzunehmen, soweit dies nach Art der Leistung möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Erst wenn die Verbesserung endgültig scheitert oder vom Auftragnehmer verweigert wird, kommen weitergehende gesetzliche Gewährleistungsbehelfe im gesetzlich zulässigen Umfang in Betracht.
Eine Gewährleistung für unerhebliche Abweichungen, rein geschmackliche Beanstandungen, vom Auftraggeber genehmigte Gestaltungen, vom Auftraggeber selbst oder durch Dritte vorgenommene Änderungen, Störungen durch Drittanbieter oder auf kundenseitige Vorgaben zurückzuführende Mängel ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
16. Haftung
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden.
Soweit eine Haftung des Auftragnehmers dem Grunde nach besteht und kein vorsätzliches Verhalten vorliegt, ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert des jeweils betroffenen Einzelauftrags begrenzt.
Bei Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Leistungen ist die Haftung auf das Netto-Jahresentgelt, höchstens jedoch auf das in den letzten zwölf Monaten tatsächlich bezahlte Nettoentgelt, begrenzt.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, bloße Vermögensschäden aus Betriebsunterbrechungen, Reputationsschäden, Datenverluste, Rankingverluste, Umsatzrückgänge, Werbeverluste oder Schäden aus Erwartungen des Auftraggebers ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Rechtsverstöße, die aus unrichtigen oder unvollständigen Vorgaben, aus Materialien oder Freigaben des Auftraggebers, aus Eingriffen Dritter, aus nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, aus nicht vom Auftragnehmer betriebenen Systemen oder aus Umständen außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Auftragnehmers resultieren.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestände, insbesondere für Vorsatz, Personenschäden und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ausschließlich im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien; gesetzliche Ansprüche Dritter, insbesondere betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO, werden dadurch weder ausgeschlossen noch begrenzt.
17. Datensicherung, IT-Sicherheit und Zugangsdaten
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich als eigene Leistung vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine dauerhafte Datensicherung, keine umfassende Notfallwiederherstellung, keine laufende Sicherheitsüberwachung und keine unbegrenzte Archivierung von Projektständen, Inhalten oder Kommunikationsdaten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten vertraulich zu behandeln, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere starke Passwörter, Zwei-Faktor-Authentifizierung sowie eine ordnungsgemäße interne Rechteverwaltung zu verwenden, soweit dies technisch möglich ist.
Nach Übergabe oder Bereitstellung von Zugängen, Accounts, Administrationsrechten oder Schnittstellen an den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren Nutzung, Verwaltung, Datensicherheit, Zugriffskontrolle und laufenden Betrieb, sofern nicht ausdrücklich ein fortlaufendes Managed-Service-Modell vereinbart wurde.
18. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Personenbezogene Daten werden vom Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.
Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Auftragsverarbeitung eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der Auftragnehmer stellt hierfür eine Standardvereinbarung bereit. Ohne einen erforderlichen Auftragsverarbeitungsvertrag beginnt der Auftragnehmer keine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers.
Ob der Auftragnehmer für eine Verarbeitung Verantwortlicher, gemeinsam Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist, richtet sich nach der jeweiligen konkreten Verarbeitung und Leistung. Eigene Verarbeitungen des Auftragnehmers, insbesondere zur Vertragsanbahnung, Vertragsverwaltung, Abrechnung, Buchhaltung, Forderungsverwaltung, Rechtsverfolgung und zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten, stellen keine Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber dar.
Der Auftraggeber bleibt datenschutzrechtlich für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitungen, den Einsatz von Tracking-, Marketing- oder Newsletter-Tools, die Einholung etwaiger Einwilligungen, die Bereitstellung rechtlich erforderlicher Informationen sowie die Pflege seiner Rechtstexte verantwortlich, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich mit einer weitergehenden Leistung beauftragt wurde.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung können der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter www.r11.at/datenschutz entnommen werden.
19. Abo-Leistungen und Leistungsbewertung
Abo-, Retainer-, Wartungs- oder Serviceleistungen umfassen ausschließlich die im jeweiligen Paket oder Vertrag ausdrücklich angeführten Leistungen.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet und werden gesondert verrechnet.
Kennzahlen wie Sichtbarkeit, Rankings, Reichweite, Impressionen, Klicks, Leads, Verkäufe, Conversion Rates oder Traffic dienen – sofern sie überhaupt Vertragsbestandteil sind – lediglich der Leistungsbewertung und stellen keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg dar.
20. Eigentum, Lizenzmodelle, Rückbau und Buyout
Bei projektbezogenen Kauf- oder Werkmodellen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte gemäß diesen AGB.
Eigentum, Rechte und Zugriffsmöglichkeiten an Fremdsoftware, Drittlizenzen, Hosting-Umgebungen, Plattformkonten und externen Tools richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen und den Bedingungen der jeweiligen Anbieter.
Bei Abo-, Miet-, Service- oder sonstigen laufenden Modellen verbleiben, soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sämtliche Rechte an Website, Shop, Design, Quellcode, Systemlogik, Modulen, Plugins und vom Auftragnehmer bereitgestellten Strukturen beim Auftragnehmer.
Das Nutzungsrecht des Auftraggebers besteht in diesem Fall nur für die Dauer des aufrechten Vertragsverhältnisses.
Nach Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht an solchen Leistungen automatisch, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder schriftlich eine gesonderte Übertragungs-, Buyout- oder Exit-Regelung vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer ist nach Beendigung eines Abo-, Miet- oder Servicemodells berechtigt, seine Systeme, Plugins, Softwarekomponenten, Lizenzen, Design-Systeme, Konfigurationen und sonstigen von ihm bereitgestellten Bestandteile von den betroffenen Systemen zu entfernen, zu deaktivieren oder den Zugriff darauf zu beenden. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe, Fortbestand oder Weiternutzung dieser Bestandteile besteht nach Vertragsende nicht, sofern keine gesonderte Übertragungs-, Buyout- oder Exit-Vereinbarung getroffen wurde.
Unabhängig von einer Buyout- oder Exit-Vereinbarung erhält der Auftraggeber bei Beendigung eines Abo-, Miet- oder Servicemodells auf sein in Textform geäußertes Verlangen binnen angemessener Frist eine einmalige Ausleitung der von ihm bereitgestellten oder ihn unmittelbar betreffenden Inhalte und Daten — insbesondere Texte, Bilder, Logos, Produktdaten sowie über die Website erhobene Kunden- und Bestelldaten — in einem gängigen, maschinenlesbaren Format. Nicht umfasst sind Design, Quellcode, Systeme, Konfigurationen, Strukturen, Module und sonstige vom Auftragnehmer bereitgestellte Bestandteile. Der Auftragnehmer kann hierfür einen angemessenen Aufwandsersatz verrechnen, dessen Höhe er auf Anfrage vorab bekannt gibt; die Ausleitung darf nicht von der Begleichung strittiger Forderungen abhängig gemacht werden, wohl aber von der Begleichung unstrittiger offener Entgelte.
Sofern im Rahmen eines Abo-, Miet-, Service- oder sonstigen laufenden Modells keine automatische Übertragung von Rechten vereinbart ist, kann der Auftraggeber nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung die Übertragung der Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Website beziehungsweise dem vertragsgegenständlichen Shop sowie der damit verbundenen, vom Auftragnehmer im Rahmen dieses Modells geschaffenen und übertragbaren Leistungen gegen Zahlung eines Buyout-Preises anfragen. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer solchen Buyout-Vereinbarung besteht nicht; ob und zu welchen Bedingungen sie zustande kommt, steht im Ermessen des Auftragnehmers und bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Der Buyout-Preis berechnet sich, sofern nichts anderes vereinbart wird, aus der Summe sämtlicher vom Auftraggeber bereits bezahlter Netto-Rechnungsbeträge, die dem jeweiligen Website- oder Shop-Modell unmittelbar zuzuordnen sind, insbesondere Akontozahlungen, Onboarding-Rechnungen, Schlussrechnungen sowie laufende Abo-Rechnungen einschließlich vereinbarter SEO-Leistungen, soweit diese Bestandteil des jeweiligen Website- oder Shop-Modells sind.
Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind Rechnungen über gesondert beauftragte Foto-, Video-, Medien-, Werbe-, Kampagnen- oder sonstige Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des jeweiligen Website- oder Shop-Modells sind.
Ebenso wenig einzubeziehen sind reine Dritt- und Durchlaufkosten, insbesondere für Domains, Hosting, Lizenzen, Plugins, Apps oder sonstige Fremdleistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Für die Berechnung des Buyout-Preises ist folgende Formel maßgeblich; der so ermittelte Betrag versteht sich als Mindestpreis, abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten:
Buyout-Preis = (Summe der bezahlten, dem Website-/Shop-Modell zugeordneten Netto-Rechnungsbeträge ÷ Anzahl der seit Vertragsbeginn begonnenen Vertragsmonate) × 36
Der Buyout wird erst mit vollständiger Bezahlung des Buyout-Preises sowie sämtlicher bis dahin offener Forderungen wirksam.
Erst ab diesem Zeitpunkt gehen die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte in dem gesondert vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber über.
Eine Übertragung von Rechten an Drittsoftware, Drittlizenzen, Domains, Hosting-Verträgen, Accounts, Plugins, Themes, Apps oder sonstigen Leistungen Dritter ist vom Buyout nur umfasst, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und rechtlich überhaupt möglich ist.
21. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen, nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen, organisatorischen und strategischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragsabwicklung zu verwenden.
Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus.
Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
22. Kommunikation und elektronische Zustellung
Der Auftraggeber erklärt sich mit der elektronischen Kommunikation und Rechnungslegung per E-Mail einverstanden.
Erklärungen, Rechnungen, Mahnungen, Fristsetzungen, Freigabeaufforderungen und sonstige Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Auftraggebers versendet wurden und keine automatische Unzustellbarkeitsmeldung eingeht. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass ihm eine Mitteilung ohne sein Verschulden nicht oder verspätet zugegangen ist.
Erklärungen des Auftraggebers, insbesondere Kündigungen, Mängelrügen und Widersprüche, sind an office@r11.at oder an die im Impressum genannte Postanschrift des Auftragnehmers zu richten.
Dem Auftraggeber obliegt die laufende Aktualisierung seiner Kontaktdaten.
23. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Vertragssprache
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird — soweit gesetzlich zulässig — die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
Vertragssprache ist Deutsch.
24. Vorrang dieser AGB und Abwehrklausel
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Sie gelten nur, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
25. Änderungen dieser AGB
Für jeden Vertrag gilt die bei dessen Abschluss vom Auftraggeber akzeptierte oder ihm nach Punkt 2 zugänglich gemachte Fassung dieser AGB. Eine später veröffentlichte Fassung wirkt nicht automatisch auf bereits bestehende Verträge.
Materielle Änderungen bestehender Verträge — insbesondere Änderungen von Preisen und Zahlungsbedingungen außerhalb der Wertsicherung nach Punkt 11, von Hauptleistungspflichten und Leistungsumfang, von Laufzeiten und Kündigungsfristen, von Haftungsregelungen, von wesentlichen Pflichten des Auftraggebers oder von Rechten an Arbeitsergebnissen — bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien. Schweigen des Auftraggebers gilt in keinem Fall als Zustimmung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Dauerschuldverhältnisse einseitig anzupassen, soweit die Anpassung ausschließlich redaktioneller Natur ist, der Klarstellung dient oder zur Umsetzung zwingender gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, und soweit dadurch weder die vertragliche Position des Auftraggebers verschlechtert noch das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu seinem Nachteil verändert wird. Solche Anpassungen werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt.
Darüber hinausgehende neue Fassungen dieser AGB gelten ausschließlich für Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten neu abgeschlossen werden.
Hält der Auftragnehmer eine materielle Anpassung eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses für erforderlich, unterbreitet er dem Auftraggeber einen konkreten, begründeten Änderungsvorschlag in Textform. Bis zu dessen ausdrücklicher Annahme wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; nimmt der Auftraggeber den Vorschlag nicht an, bleibt es bei der bisherigen Vereinbarung, und es gelten ausschließlich die vertraglich oder gesetzlich ohnehin bestehenden Kündigungsrechte, insbesondere die ordentliche Kündigung nach Punkt 14.
26. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betroffenen Bestimmung möglichst nahekommt.